Finanzverfassung

Finanzverfassung
Gesamtheit der finanzrechtlichen Grundregelungen zur Aufgaben- und Einnahmenverteilung zwischen öffentlichen Aufgabenträgern, bes. zur Gesetzgebungszuständigkeit,  Steuerertragshoheit und  Verwaltungshoheit der Steuern.
- 1. Aufgabenverteilung: (Geregelt durch einschlägige Bestimmungen im GG, v.a. Art. 20–37 und 70–91a, b GG): Die ausschließliche bzw. konkurrierende Gesetzgebungshoheit steht für die meisten Aufgaben dem Bund zu, die Verwaltungshoheit dagegen obliegt – mit einigen wichtigen Ausnahmen – grundsätzlich den Ländern.
- 2. Einnahmenverteilung: Die Steuern sind überwiegend als Verbundsteuern ( Verbundsystem) ausgestaltet, bei denen die Gesetzgebungskompetenz dem Bund zusteht, das Aufkommen aber zwischen Bund und Ländern (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer) bzw. Bund, Ländern und Gemeinden (Einkommensteuer, Gewerbesteuer) aufgeteilt wird. Daneben existieren Steuern nach dem  Trennsystem, deren Aufkommen dem Bund (Finanzmonopole, die meisten Verbrauchsteuern) oder den Ländern (Bier-, Erbschaft-, Kraftfahrzeugsteuer) ausschließlich zufließen. Dies wird durch die Kompetenzen der EU zunehmend erweitert werden.
- Vgl. auch  Finanzausgleich,  Konnexitätsprinzip.

Lexikon der Economics. 2013.

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